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Antrag auf Verbücherung gemäß § 15 LiegTeilG

Beschreibung

Zweck dieses Verfahrens ist die vereinfachte Eintragung im Grundbuch und Kataster von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen oder als Anlagen zur Abwehr von Lawinen dienen.


Die Bestimmungen über die vereinfachte Verbücherung sind auch auf Grundstücksreste, die durch die Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten wurden und auf aufgelassene Straßenkörper, Wege oder Eisenbahngrundstücke oder frei gewordene Gewässerbette anzuwenden.

Voraussetzungen:

  • die Anlage besteht bereits in der Natur und die Besitzänderung ist vollzogen, oder eine Anlage wurde aufgelassen
  • Es besteht eine Vereinbarung über die Eigentumsübertragung und die allfällige Mitübertragung von Dienstbarkeiten

    Wenn die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind, kann die Vermessung und Planerstellung von der Vermessungsbehörde (siehe Ansprechstelle) oder von einem anderen Vermessungsbefugten vorgenommen werden.
    Die Bestätigung, dass es sich um eine der o.a. Anlagen handelt, nimmt in beiden Fällen das Vermessungsamt vor.

    Vom Vermessungsamt wird auch der Antrag und eine allfällige Mitübertragung von Dienstbarkeiten beurkundet.

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