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Grenzwiederherstellung gemäß § 40 VermG

Verfahrensschritte

1. Antrag der Grundeigentümer
2. Schriftliche Ladung der beteiligten Grundeigentümer (Antragsteller und Anrainer) zur Grenzwiederherstellung
3. Rückübertragung der Grenze in die Natur entsprechend den Unterlagen des Grenzkatasters)
4. Kennzeichnung der Grenzen durch den Antragsteller (Grenzsteine, Eisenrohre, Grenzmarken, etc. - siehe auch § 845 ABGB)
5. Erstellung eines Planes (nur bei geänderter Kennzeichnung der Grenzen)

Hinsichtlich jener Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Vermessung erfasst werden, wird die Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster verfügt.

 

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