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Grenzwiederherstellung gemäß § 40 VermG

Beschreibung

Auf Antrag eines Eigentümers stellt das Vermessungsamt strittige oder unkenntlich gewordene Grenzen von Grundstücken des Grenzkatasters wieder her. Inhaltlich stellt diese Amtshandlung eine Rückübertragung der Unterlagen des Grenzkatasters in die Natur dar.

 

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