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Grundstücksvereinigung gemäß § 12 VermG

Beschreibung

Auf Antrag der Eigentümer oder von Amts wegen mit Zustimmung der Eigentümer können zwei oder mehrere Grundstücke vereinigt werden, wenn sie

  • in derselben Katastralgemeinde liegen und zusammenhängen,
  • ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind (Prüfung durch das Grundbuch)
  • die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt. (Beispiel Grundstücksvereinigung *)

    Das Vermessungsamt beurkundet die oben angeführten Voraussetzungen (1. und 3.) und teilt dies dem zuständigen Grundbuchsgericht mit. Nachdem das Grundbuchsgericht die Grundstücksvereinigung vollzogen hat, aktualisiert das Vermessungsamt den Kataster.

    * Beispiel Grundstücksvereinigung

    Vor der Grundstücksvereinigung werden im Kataster eine Baufläche begrünt (bisher auch oft als Garten bezeichnet) mit der Grundstücksnummer 50, ein Gebäude mit der Grundstücksnummer 100, ein Waldgrundstück mit der Grundstücksnummer 51 und ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit der Grundstücksnummer 52 bezeichnet.

    Auszug aus der Katastralmappe: Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis:
    GST NR. BA (Nutzung) Fläche
    100 Baufl.Gebäude 150
    50 Baufl.(begrünt) 350
    51 Wald 200
    52 Landw. genutzt 200

    Nach der Vereinigung weist der Kataster ein Grundstück mit der Grundstücksnummer 52 mit Benützungsabschnitten aus.

    Auszug aus der Katastralmappe: Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis:
    GST NR. BA (Nutzung) Fläche
    52   900
      Baufl.Gebäude T150
    Baufl.(begrünt) T350
    Wald T200
    Landw. genutzt T200

    Die Zusammengehörigkeit der Benützungsabschnitte wird durch die Zusammengehörigkeitsklammer "Z" dargestellt. Im Grundstücksverzeichnis werden Teilflächen mit dem Indikator "T" gekennzeichnet.

    Diese Darstellungsform ist übersichtlicher, wirtschaftlicher zu führen und stellt somit einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung dar.

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