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Rechtsgrundlagen des Mess- und Eichwesens

Verordnung - Anforderungen an öffentliche Wägeanstalten

Verordnung des BEV vom 11. Oktober 1995 betreffend die Anforderungen an öffentliche Wägeanstalten, Amtsblatt für das Eichwesen, Nr. 8/1995

In öffentlichen Wägeanstalten wird Wägegut Dritter für jedermann gewogen. Jeder hat das Recht, auf einer öffentlichen Waage zu den festgesetzten Betriebszeiten eine Wägung durchführen zulassen.

Diese Verordnung legt Anforderungen an Wägeanstalten sowie an Wäger an diesen Anstalten fest.

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