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Neufassung des Adressregisters erlaubt auch Abkürzungen (23.02.2016)

Am 20. Februar 2016 ist die Neufassung der Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016) in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft werden der Inhalt und die Struktur der Angaben des Adressregisters geregelt. Durch die Aufnahme zusätzlicher Dateninhalte wurde das Adressregister an die Bedürfnisse der Verwaltung und der Wirtschaft angepasst.

Mit der neuen Verordnung sind nunmehr auch Kurzbezeichnungen für Gemeinden, Ortschaften, Straßen und Orientierungsnummern rechtlich zulässig. Diese Abkürzungen sind notwendig, weil viele Gemeindenamen, Ortschaftsnamen und Straßennamen in ausgeschriebener Form für Adressierungen zu lang sind.

Ebenfalls neu geregelt wird der Zustellort. In der Vergangenheit war es nicht immer klar, was beim Adressieren eines Poststücks neben der Postleitzahl stehen soll, die Gemeinde, die Ortschaft oder eine Kombination von beiden. Jetzt ist es den Gemeinden möglich, für jede Straße in ihrem Gemeindegebiet einen Zustellort festzulegen. Wichtig ist dies in jenen Gemeinden, in denen mehrere gleichlautende Straßennamen (z.B. Hauptstraße) vorkommen bzw. wenn für mehrere Gemeinden dieselbe Postleitzahl gilt.

Infoblatt Adressregister
Adressregisterverordnung 2016

 

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